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Archiv 2003 des Forums der quality-Datenbank

TOPIC: 2. Frage zum Qualitätsrecht

Re: 2. Frage zum Qualitätsrecht 21 years 7 months ago #23718

  • Florian_
  • Florian_'s Avatar
Hallo Zusammen
wer sich auf diesem Niveua mit Lieferanten herumschlagen muss hat meiner Meinung nach gar nichts begriffen.
Wie soll die Qualität des Endproduktes stimmen, wenn ich mit meinen Lieferanten, Mitarbeitern und wenn möglich noch mit den Behörden auf Kriegsfuss stehe.
In einer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung kommen solche Probleme nicht vor. Nur wer immer dem Billigsten hinterher rennt oder nichts von Streuung der Produkteigenschaften versteht, kommt in diese Situation.
Rezept: Wenige gute Lieferanten mit SPC laufend verbessern. Eigene Probleme dem Lieferanten gegenüber aufzeigen, Informationen die über die Bestellung und die Spezifikationen hinausgehen weitergeben, damit sich der Lieferant unter unserem Produkt etwas vorstellen und für uns mitdenken kann.
Freundliche Grüsse
Florian Padrutt
PS: Zum rechtlichen Problem, ohne QS-Vereinbarung ist der Lieferant sicher nicht verpflichtet, solch hohe Beträge zu bezahlen. Bei Produkthaftungsfällen sieht alles wieder anders aus.
Der Kunde jedoch, der den billigsten Lieferanten genommen hat und nicht überprüft, welche Qualität geliefert worden ist, hat meiner Meinung nach auch schlechte Karten. Darum "gelebte" QM-Systeme!


qm-online.ch

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Frage zum Qualitätsrecht - oh oh oh - die Hobbyrechtsverdreher!!!! 21 years 7 months ago #5369

  • Vivian_
  • Vivian_'s Avatar
Hallo Achim,
hier bist du vergessen und verloren.
Die Frage ist alles andere als tivial.
Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Derzeit streiten sich die Juristen, ob sich der Auftraggeber durch den Abschluss einer QSV von dieser gesetzlich geregelten Vorschrift befreien kann und ob eine QSV in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeht. Da ist eine ganze Menge äußerst komplizierte Juristerei und Wortglauberei in den Verträgen im Spiel. Die meisten QSV halten vor Gericht nicht Stand. Jeder Streitfall = ein einzeln zu verhandelnder Fall.
Zu den Mangelfolgeschäden gilt:
Der Lieferant ist grundsätzlich zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet. Versagt das Produkt innerhalb der Gewährleistungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz verpflichtet. Entstehen durch den Mangel am Produkt weitere Schäden = Mangelfolgeschaden. Der Lieferant ist auch zum Ersatz verpflichtet.
Weist der Lieferant jedoch nach, dass du bei der Wareneingangskontrolle schlampig warst und du bei angemessener Prüfung die Defekte hättest erkennen können, hast du deine Pflichten klar nicht wahrgenommen und gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen - du hättest weitere Schäden vermeiden können.
Tritt also der Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit auf, kannst du für die gelieferten Produkte Ersatz oder Geld zurück verlangen. Für die Folgeschäden sieht es jedoch schlecht aus.
Viele verwirrende Grüße

Vivian

PS.: der _ 823 BGB hat mit deinem Problem nichts zu tun - 823 regelt die unerlaubte Handlung oder auch deliktische Haftung (im Juristenjargon)




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Frage zum Qualitätsrecht - oh oh oh - die Hobbyrechtsverdreher!!!! 21 years 7 months ago #21489

  • Vivian_
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Hallo Achim,
hier bist du vergessen und verloren.
Die Frage ist alles andere als tivial.
Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Derzeit streiten sich die Juristen, ob sich der Auftraggeber durch den Abschluss einer QSV von dieser gesetzlich geregelten Vorschrift befreien kann und ob eine QSV in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeht. Da ist eine ganze Menge äußerst komplizierte Juristerei und Wortglauberei in den Verträgen im Spiel. Die meisten QSV halten vor Gericht nicht Stand. Jeder Streitfall = ein einzeln zu verhandelnder Fall.
Zu den Mangelfolgeschäden gilt:
Der Lieferant ist grundsätzlich zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet. Versagt das Produkt innerhalb der Gewährleistungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz verpflichtet. Entstehen durch den Mangel am Produkt weitere Schäden = Mangelfolgeschaden. Der Lieferant ist auch zum Ersatz verpflichtet.
Weist der Lieferant jedoch nach, dass du bei der Wareneingangskontrolle schlampig warst und du bei angemessener Prüfung die Defekte hättest erkennen können, hast du deine Pflichten klar nicht wahrgenommen und gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen - du hättest weitere Schäden vermeiden können.
Tritt also der Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit auf, kannst du für die gelieferten Produkte Ersatz oder Geld zurück verlangen. Für die Folgeschäden sieht es jedoch schlecht aus.
Viele verwirrende Grüße

Vivian

PS.: der _ 823 BGB hat mit deinem Problem nichts zu tun - 823 regelt die unerlaubte Handlung oder auch deliktische Haftung (im Juristenjargon)




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Frage zum Qualitätsrecht - oh oh oh - die Hobbyrechtsverdreher!!!! 21 years 7 months ago #23720

  • Vivian_
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Hallo Achim,
hier bist du vergessen und verloren.
Die Frage ist alles andere als tivial.
Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Derzeit streiten sich die Juristen, ob sich der Auftraggeber durch den Abschluss einer QSV von dieser gesetzlich geregelten Vorschrift befreien kann und ob eine QSV in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeht. Da ist eine ganze Menge äußerst komplizierte Juristerei und Wortglauberei in den Verträgen im Spiel. Die meisten QSV halten vor Gericht nicht Stand. Jeder Streitfall = ein einzeln zu verhandelnder Fall.
Zu den Mangelfolgeschäden gilt:
Der Lieferant ist grundsätzlich zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet. Versagt das Produkt innerhalb der Gewährleistungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz verpflichtet. Entstehen durch den Mangel am Produkt weitere Schäden = Mangelfolgeschaden. Der Lieferant ist auch zum Ersatz verpflichtet.
Weist der Lieferant jedoch nach, dass du bei der Wareneingangskontrolle schlampig warst und du bei angemessener Prüfung die Defekte hättest erkennen können, hast du deine Pflichten klar nicht wahrgenommen und gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen - du hättest weitere Schäden vermeiden können.
Tritt also der Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit auf, kannst du für die gelieferten Produkte Ersatz oder Geld zurück verlangen. Für die Folgeschäden sieht es jedoch schlecht aus.
Viele verwirrende Grüße

Vivian

PS.: der _ 823 BGB hat mit deinem Problem nichts zu tun - 823 regelt die unerlaubte Handlung oder auch deliktische Haftung (im Juristenjargon)




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