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Achim_
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Hallo,
ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
Vielen Dank für Eure Meinung
Achim
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Bernhard_
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: Hallo,
: ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
: Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
: Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
: Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
: Vielen Dank für Eure Meinung
: Achim
Hallo Achim!
Ich bin zwar kein Jurist, jedoch würde ich sagen, dass dies im wesentlichen von der Frage abhängt
- gibt es eine Qualitätssicherungsvereinbarung?
Wenn Ja, hat der Lieferant gegen einen Vertrag bzw. einen Vertragsteil verstoßen und steht meiner Meinung nach sehr wohl in der Pflicht, die zusätzliche Wertschöpfung mit zu bezahlen.
Wenn Nein, dürfte die Sache (juristisch gesehen) wohl etwas schwieriger sein. War die komplette Lieferung zu 100\% fehlerhaft, hätte der Kunde die fehlerhafte Lieferung durch eine einfache Stichprobe entdecken können. Somit dürfte der Schaden (juristisch gesehen) meiner Meinung nach beim Kunden bleiben. War die Lieferung nur teilweise fehlerhaft, wird die Kostenfrage wohl mit einer Entdeckungswahrscheinlichkeit gekoppelt sein. Wobei aber wohl jeder Kunde das Recht auf Lieferung fehlerfreier Ware hat (siehe Kundenorientierung ISO 9001:2000).
Endgültige Klärung dürfte Dir wohl nur ein Rechtsanwalt verschaffen (was das juristische Thema angeht), qualitätsseitig kann der Kunde aber wohl immer eine mangelfreie Lieferung erwarten!
Grüße
Bernhard
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Bernhard_
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: Hallo,
: ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
: Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
: Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
: Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
: Vielen Dank für Eure Meinung
: Achim
Hallo Achim!
Ich bin zwar kein Jurist, jedoch würde ich sagen, dass dies im wesentlichen von der Frage abhängt
- gibt es eine Qualitätssicherungsvereinbarung?
Wenn Ja, hat der Lieferant gegen einen Vertrag bzw. einen Vertragsteil verstoßen und steht meiner Meinung nach sehr wohl in der Pflicht, die zusätzliche Wertschöpfung mit zu bezahlen.
Wenn Nein, dürfte die Sache (juristisch gesehen) wohl etwas schwieriger sein. War die komplette Lieferung zu 100\% fehlerhaft, hätte der Kunde die fehlerhafte Lieferung durch eine einfache Stichprobe entdecken können. Somit dürfte der Schaden (juristisch gesehen) meiner Meinung nach beim Kunden bleiben. War die Lieferung nur teilweise fehlerhaft, wird die Kostenfrage wohl mit einer Entdeckungswahrscheinlichkeit gekoppelt sein. Wobei aber wohl jeder Kunde das Recht auf Lieferung fehlerfreier Ware hat (siehe Kundenorientierung ISO 9001:2000).
Endgültige Klärung dürfte Dir wohl nur ein Rechtsanwalt verschaffen (was das juristische Thema angeht), qualitätsseitig kann der Kunde aber wohl immer eine mangelfreie Lieferung erwarten!
Grüße
Bernhard
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Bernhard_
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: Hallo,
: ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
: Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
: Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
: Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
: Vielen Dank für Eure Meinung
: Achim
Hallo Achim!
Ich bin zwar kein Jurist, jedoch würde ich sagen, dass dies im wesentlichen von der Frage abhängt
- gibt es eine Qualitätssicherungsvereinbarung?
Wenn Ja, hat der Lieferant gegen einen Vertrag bzw. einen Vertragsteil verstoßen und steht meiner Meinung nach sehr wohl in der Pflicht, die zusätzliche Wertschöpfung mit zu bezahlen.
Wenn Nein, dürfte die Sache (juristisch gesehen) wohl etwas schwieriger sein. War die komplette Lieferung zu 100\% fehlerhaft, hätte der Kunde die fehlerhafte Lieferung durch eine einfache Stichprobe entdecken können. Somit dürfte der Schaden (juristisch gesehen) meiner Meinung nach beim Kunden bleiben. War die Lieferung nur teilweise fehlerhaft, wird die Kostenfrage wohl mit einer Entdeckungswahrscheinlichkeit gekoppelt sein. Wobei aber wohl jeder Kunde das Recht auf Lieferung fehlerfreier Ware hat (siehe Kundenorientierung ISO 9001:2000).
Endgültige Klärung dürfte Dir wohl nur ein Rechtsanwalt verschaffen (was das juristische Thema angeht), qualitätsseitig kann der Kunde aber wohl immer eine mangelfreie Lieferung erwarten!
Grüße
Bernhard
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Achim_
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Hallo,
ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
Vielen Dank für Eure Meinung
Achim
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FrankL._
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Hallo !
Also grundsätzlich würde ich sagen, das ich als Besteller alle eingehenden Produkte (von meinem Lieferanten) gegen meinen Bestellauftrag, Lieferpapieren, etc. überprüfen muss (genannt Kardinalspflicht Wareneingangsprüfung und findet sich in _823 BGB - Produkthaftung und _377 HGB-Prüfobliegenheiten).
In wieweit ein Unternehmen das Risiko gegen die Kosten abschätzt und dann entsprechend handelt ist ihm alleine überlassen.
Wenn es nachher aber um Produkthaftung und grössere Summen geht (ggf. auch schwere Unfälle etc.), wird man aber bei keiner oder unzureichender Prüfung schlechte Karten haben.
Gruss
Frank L.
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