Hallo Frank,
Der Lieferant ist lt. Vertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Liefert er jedoch eine mangelhafte Sache ist er zur Vertragserfüllung verpflichtet.
In deinem Beispiel ist dem Kunden insofern ein Mangelfolgeschaden entstanden, das er für die interne Bearbeitung Aufwendungen hatte. Das können z. B. sein: personeller Aufwand für die Bearbeitung, Aufwand für Einlagerung der mangelhaften Sache, Kosten für Verpackung und Versand der mangelhaften Sache etc.
Für genau die Kosten, die für die Reklamationsbearbeitung beim Kunden entstanden sind, kann der Kunde Ersatz verlangen.
Übrigens durch die Gestaltung entsprechender AGB's kann man sich als Lieferant nicht gegen solche Ansprüche wappnen.
Ob die Pauschale von 300 € angemessen ist oder nicht, liegt in eurem Ermessen. Wenn euch das begründet zu hoch erscheint, würde ich vom Kunden einen klaren Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwände einfordern und diese ersetzen. Damit solltet ihr jedoch vorsichtig umgehen. Für die Reklamation von 50 Schrauben würde ich diese Verwaltungspauschale nicht akzeptieren.
Gruß
Vivian