Hallo Vivian,
erstmal super, dass die Diskussion so rege ist. Jetzt habe ich daraufhin mir die Sache noch mal angeschaut und will Dir antworten.
Zum einen, habe ich in meinem Eingangskommentar Dinge aufgezählt, die aus meiner Sicht bei der Festlegung von Aufbewahrungszeiten beachtet werden sollten. Dies ist sicher nicht vollständig, kann aber helfen.
Zum anderen habe ich mal in meinen Unterlagen nachgeschaut. Ich habe da ein Abo vom WEKA-Verlag zum Thema Produkthaftung. Darin habe ich zur Verjährung folgendes gefunden:
Vertragliche Verjährung
Die Verjährung betrifft eine Regelung, wonach der Anspruchsteller unter Umständen seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann, weil eine vom Gesetz vorgesehene Frist zur Durchsetzung dieser Ansprüche in Form einer Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Dauer der Verjährung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anspruch.
Die so genannten Mängelgewährleistungsansprüche, d.h. der Anspruch auf Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Vertrags sowie Schadensersatz für den Mangelschaden, d.h. den Minderwert dieses mangelhaften Produkts, verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabezeitpunkt.
Eine Sonderregelung besteht für den Lauf der Verjährung in der Regresskette vom letzten Verkäufer bis hin zum Hersteller. Der Letztverkäufer kann von seinem Lieferanten die Erstattung aller Aufwendungen verlangen, die er in Erfüllung von Mängelgewährleistungsansprüchen gegenüber dem Endverbraucher erbracht hat. Die Verjährung dieses Anspruchs läuft allerdings erst frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche durch ihn selbst (für dann ebenfalls zwei Jahre). Gegenüber dem Endhersteller besteht wiederum für längstens fünf Jahre die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen.
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden verjähren demgegenüber in der regelmäßigen Verjährungsfrist gern. _ 195 BGB von drei Jahren. Hier beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist und wenn der Anspruchsteller Kenntnis von der Person des Schuldners erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Für den Mangelfolgeschaden spielt die letztgenannte Einschränkung in der Regel keine Rolle, da der unmittelbare Vertragspartner in der Regel bekannt ist. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, besteht jedoch längstens 30 Jahre die Möglichkeit, in Anspruch zu nehmen (jedenfalls für Schadensersatz aufgrund Körperverletzung); in allen anderen Fällen längstens für zehn Jahre.
Der Lauf der Verjährungsfrist kann vertraglich verändert werden. Allerdings verbietet dabei das Gesetz bei Verbrauchsgütern eine Herabsetzung unter zwei Jahre bzw. bei gebrauchten Sachen unter einem Jahr.
Verjährung nach Produkthaftung
Gemäß _ 12 ProdHaftG verjähren Ansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat. Um diese Anforderung zu konkretisieren, folgende Entscheidung des OLG Köln (vom 10.01.1996; abgedruckt in VersR 1996, S. 1289):
Die für den Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruches erforderliche Kenntnis [...] erfordert keine Gewißheit, die auf für die Prozeßführung benötigte Beweise gestützt ist, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage.
Dies bedeutet: Der Geschädigte kann nicht bis zu einem Zeitpunkt warten, an dem sich für ihn eine 100\%ige Sicherheit ergibt, dass der Hersteller den Schaden verursacht hat und somit auf Grundlage des ProdHaftG zur Haftung verpflichtet ist. Die Verjährungsfrist läuft vielmehr bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Haftungsfall ergibt.
Aus der Vorschrift des S 12 ProdHaftG würde für sich genommen folgen, dass der Hersteller während eines unbegrenzten Zeitraums ab dem Inverkehrbringen der Produkte mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsste.
Eine solche Situation wäre nicht akzeptabel. Daher sieht _ 13 ProdHaftG vor, dass die Ansprüche des Geschädigten zehn Jahre nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts erlöschen.
Vielleicht hilft das weiter.
Gruß Wolfram