: Hallo,
: ich habe ein Problem bei der Interpretation des ElektroG und hoffe, mir kann jemand helfen.
: Mein Unternehmen möchte gern ein Produkt, welches unter die Kategorie Spielzeug fällt, von einem Importeur aus Deutschland kaufen. Im Detail heißt das, dass die Ware vom Importeur in Fernost eingekauft wird, auf der Verpackung allerdings unser Name + Firmenanschrift erscheinen wird. Das Produkt wird dann wiederum unsererseits an einen Discounter weiterverkauft, welcher das Produkt dann an den Endverbraucher weiterverkauft.
: Nun gibt es im _3 Abs. 11 ElektroG verschiedene Definitionen des Begriffes Hersteller (=Registrierungspflichtiger). Pkt. 2 sagt, Hersteller ist, wer"...Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses
: Gesetzes weiterverkauft..." Dabei sehe ich mein Unternehmen als Hersteller.
: Pkt. 3 sagt jedoch, Hersteller ist, wer"...Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt." Hier sehe ich entweder den Importeur als Hersteller, da er die Ware erstmals nach Deutschland (also in den Geltungsbereich) einführt bzw. den Discounter, welcher auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unsere Ware verkaufen wird.
: Meine Frage: Wer gilt als Hersteller?
: Ps: Sorry für den langen Text, ließ sich aber schlecht kürzen. Falls mir niemand helfen kann - wo kann man sich diesbezüglich noch erkundigen?
: Danke für alle Antworten und Hilfestellungen.
: Marcus
Ist doch logisch, kann man bei den FAQ unter stiftung-ear.de nachlesen:
Wer bringt (bei Importen) Geräte in Deutschland in Verkehr?
Geräte werden immer von dem Hersteller gemäß _ 3 Abs. 11 ElektroG in Verkehr gebracht. Im Falle von Importen sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden:
Der (ausländische) Hersteller ist in Deutschland registriert (_ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG):
Geräte werden zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, sobald sie in den Geltungsbereich des ElektroG gelangen. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem Importeur überlassen werden (vgl. Frage 2).
Der in Deutschland ansässige Importeur ist als Hersteller registriert (_ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG):
Geräte werden in Verkehr gebracht, wenn der Importeur sie einem Dritten im Geltungsbereich des ElektroG überlässt (vgl. Frage 2). So lange er sie in seinem Lager aufbewahrt, gelten sie nicht als in Verkehr gebracht.
Qlaus