Hallo ans Forum,
irgendwie habe ich immer wieder das Gefühl, daß ich den nötigen Grad des abstrakten Denkens immer noch nicht erreicht habe. Sozusagen kein Nirvana, zu wenig Zen ...

Konkret knoble ich mal wieder an 8.5.2 und 8.5.3 herum.
Da steht ja wörtlich jeweils im ersten Satz "Ein dokumentiertes Verfahren muss eingeführt werden, um Anforderungen festzulegen für ...", und dann kommt eine Liste mit Punkten. Heißt das, mein dokumentiertes Verfahren muss (z.B.) geeignete Schritte aufweisen zu
1. Fehlerbewertung
2. Ermittlung der Ursachen von Fehlern,
3. Beurteilung des Handlungsbedarfs, um das erneute Auftreten von Fehlern zu verhindern,
4. usw.
Oder muss mein Verfahren die Anforderungen festlegen, nach denen diese Punkte im Einzelnen abgehandelt werden (was ja dann im Extremfall nur alle Schaltjahre passieren müßte, wenn es einmal richtig gemacht wurde und sich die Anforderungen nicht ändern).
1. Fehlerbewertung - Anforderung: Einmal im Monat
2. Ermittlung der Ursachen von Fehlern - Anf.: Bei Fehlerbewertung
3. Beurteilung des Handlungsbedarfs - Anf.: Handlungsbedarf erst bei xy Euro oder yz Stunden Mehraufwand
4. usw.
Mein Fall wäre ein Ingenieurienstleister, vulgo Ingenieurbüro.
Danke & Gruß
Stefan