Hallo Sandra,
die häufig in der Automobilindustrie geforderten 30 Jahre Aufbewahrungsfrist resultieren aus dem _ 823 Bürgerliches Gesetzbuch - unerlaubte Handlung.
Im Gegensatz zum Produkthaftungsrecht muss hier der Geschädigte beweisen, dass ein Verschulden bzw. fahrlässiges Handeln des Herstellers in Bezug auf einen aufgetretenen Schaden vorliegt - Beweislastumkehr. Ansprüche aus diesem _ verjähren erst nach 30 Jahren.
Danach sollte man sich abhängig vom Gefährdungspotential seines Produktes überlegen, welche Dokumente wichtig werden könnten. In 30 Jahren können sich eine Menge Aktenberge ansammeln. Ganz wichtig, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten soll gewährleistet werden. Bei Daten kann das schon recht heikel werden. Vor der DVD wurde häufig auf Magnetbänder gespeichert, deren Lebensdauer bekanntlich begrenzt ist.
Die Automobilindustrie fordert die Aufbewahrungsfrist i. d. R. bei sicherheitrelevanten Teilen, z. B. Fahrwerk, Lenkung, Sicherheitssysteme etc.
Schöne Grüße
Vivian