-
uwe
-
|
>Hallo Zusammen,
ich habe Problem mit einem Lieferanten.
Wir haben ein Kunststoffgranulat in schwarz bestellt.
Von den angelieferten 10Tonnen sind 8Tonnen in schwarz und 2 Tonnen in anthrazit. Bei der Verarbeitung hat man nicht auf die Farbe geachtet, da auf dem Etikett des Materials eindeutig schwarz stand. Wir haben die Farbabweichung auch nicht erkannt, da am Fertigkeit der Unterschied nur schwach zu erkennen ist. Jetzt haben wir eine Kundenreklamation bekommen und alle Teile wurden beanstandet.
Meine Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Gruß
Uwe
|
|
-
Frank L.
-
|
ür mich würde sich die Frage stellen, habt Ihr das "schwarz" eindeutig spezifiziert und bestellt und hat euer Lieferant es in der AB gestätigt?
Wenn nein, würde ich hier ersteinmal "schwarz" sehen...
Gruss
Frank L.
|
|
-
Toni
-
|
allo,
die Problematik ist nicht so einfach wie man sich das vorstellt.
Fangen wir mit Auftragsabwicklung an.
Was haben Sie angefragt? Was hat der Lieferant Ihnen angeboten?
Ist Ihre Bestellung ordnungsgemäß besgtätigt?
Haben Sie in Ihren Bestellung ausführliche Informationen (Materialspezifikationswunsch, Kennzeichnung der Lieferung mit z.B. Kunstoff - Schwarz, u.s.w.) beigefügt?
Wie Sie bestimmt wissen, die typische Vorgehensweise stellt für Lieferant aber auch für Kunde gewisse Pflichten dar.
Wenn Sie die Ware in gewünschten Ausführung bestellt haben, AB ist auch vorhanden, können Sie (siehe auch BGB) Ersatzlieferung verlangen,ggf. die Kostenerstattung für die entstandenen Schaden.
Wenn Sie mir mehr Informationen zusenden (über tatsächliche Sachverhalt) kann ich versuchen Ihnen a few Tipps zu geben.
toni
|
|
-
Vivian
-
|
ier mal eingehakt, wenn wir schon mal bei der Rechtsverdreherei sind:
1. Prüfen des Angebotes - falls es explizit eines gibt - i.O?
n.i.O. - Pech nicht unbedingt gehabt
2. Prüfen was steht in der Bestellung - i. O.?
n.i.O. - Pech u. U. gehabt
3. Prüfung der Auftragsbestätigung - i.O.?
n.i.O. - auch kein Problem
4. Wareneingangsprüfung - ein spezielles Problem
Ich schätze, jetzt sind alle Klarheiten beseitigt?
Punkt 1: Hat euch die Firma die jetzt beanstandete Lieferung so falsch angeboten und habt ihr die Bestellung auf Basis des falschen Angebotes ausgelöst, z. B. "gemäß Ihres Angebotes Nr. ... vom ..." liegt das Versäumnis bei euch. Der Lieferant muss davon ausgehen, dass auf Basis des Angebotes mit übereinstimmender Willenserklärung ein Vertrag zustande gekommen ist.
Punkt 2: Der Lieferant hat ein richtiges Angebot unterbreitet, ihr habt falsch bestellt = abweichende Willenserklärung. Der Lieferant muss euch explizit darauf hinweisen, dass Angebot und Bestellung nicht übereinstimmen, ein Hinweis in einer Auftragsbestätigung reicht nicht (der Hinweis muss deutlich sein), ein dokumentiertes Telefonat sehr wohl. Gibt es jedoch bereits intensive Lieferantenbeziehungen und sowohl Lieferungen in schwarz als anthrazit, kann der Lieferant durchaus von einer richtigen Bestellung ausgehen. Das wird dann ein Fall für den Anwalt und ein unsicheres Streitergebnis. Bestellt ihr jedoch ausdrücklich nur schwarz, könntet ihr Glück haben.
Zu Punkt 3: Die Auftragsbestätigung ist eine nette Geste und ändert nichts am Vertrag - Angebotsunterbreitung - Angebotsannahme/Bestellung = übereinstimmende Willenserklärung. Als Beweis könnt ihr sie allemal verwenden. Der Kunde ist nicht verpflichtet, auf eine AB zu reagieren, er soll sich darauf verlassen können, dass sein Auftrag richtig gelesen wird.
Punkt 4: Jetzt wird es interessant. Konntet ihr die falsche Lieferung erkennen? Wenn wie?
a) Entspricht der Lieferschein eurer Bestellung? Wenn ja, habt ihr ein Problem weniger.
b) Entspricht der Lieferschein nicht eurer Bestellung - dann sieht es für euch böse aus.
c) Konntet ihr die falsche Lieferung durch Prüfung erkennen? Offensichtlich war das nicht der Fall, die Liefereinheiten waren mit dem Etikett als schwarz gekennzeichnet.
Interessant wird die Verteilung des Folgeschadens. Im Streitfall muss genau geprüft werden, ob ihr den Fehler während der Verarbeitung bzw. bei Q-Prüfungen tatsächlich nicht erkennen konntet - der Kunde hatt es ja auch gemerkt. Es ist auch eure Pflicht, Folgeschäden zu vermeiden. Wäre diese Vermeidung durch sinnvolle Q-Prüfungen möglich gewesen, könnte man euch eine gewisse Fahrlässigkeit unterstellen und euch am entstandenen Folgeschaden beteiligen. War es jedoch ein absolut unerkennbarer Fehler (sogen. verdeckter Fehler) und gab es keine Möglichkeit Maßnahmen zur Fehlervermeidung einzuleiten,könnte es den Lieferanten voll treffen. Das nehme ich allerdings nicht an, der Kunde konnte den Fehler schließlich auch erkennen.
Gewähr übernehme ich für diese Tipps natürlich nicht und wie immer: Fragen sie Ihren Rechtsanwalt.
Schöne Grüße
Vivian
|
|
-
Harald
-
|
allo Vivian,
eine Frage zu Punkt 3: Wann kommt der Vertrag zustande, wenn Du sagst "Die AB ist eine nette Geste".
Beispiel: Der Kund bestellt, erhält aber keine AB, da Lieferant nicht liefern will (warum auch immer).
Danke
Harald
|
|
-
Vivian
-
|
allo Harald,
der Vertrag kommt durch die sogen. übereinstimmende Willenserklärung zustande.
Der Lieferant hat explizit ein Angebot unterbreitet, du hast die angebotene Ware bestellt = Vertrag. Will der Lieferant die Bestellung nicht annehmen, muss er entsprechend widersprechen und zwar in dem gleichen Tempo, wie er die Bestellung erhalten hat. Also bei einem mündlichen Vertrag per Telefon reicht es nicht, wenn sein Widerspruch 5 Tage später per Post eingeht.
Du bestellst nach Katalog. Das ist kein Angebot im rechtlichen Sinne, das ist ein Prospekt.
Jetzt wird es kompliziert. Befindet sich euer Unternehmen bereits längere Zeit (Zeitraum der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen ist rechtlich nicht genau definiert) mit diesem Lieferanten in geschäftlicher Beziehung, ist der Lieferant an diese Bestellung gebunden. Es sei denn, er widerspricht. Bestellst du ehr selten bei einem Lieferanten, fordere sicherheitshalber eine AB oder frage entsprechend nach. Das ist dann der Fall, in welchem die übereinstimmende Willenserklärung dokumentiert wurde.
Die übereinstimmende Willenserklärung findet in diesem Falle eigentlich dann statt, wenn der Lieferant unabhängig von dir sagt, ja ich erfülle diese Bestellung und nehme ensprechend an und leite den Liefervorgang intern ein. In diesem Falle findet die Willenserklärung des Lieferanten ohne dein direktes Wissen statt. Der Lieferant könnte auch sagen, nein ich habe mich in meinem Katalog geirrt, der richtige Preis für das Produkt ist so und so und zu diesen Bedingungen X liefere ich dir das Produkt, das ist dann explizit ein Angebot. Dann musst du wiederum ja sagen, damit die übereinstimmende Willenserklärung gewahrt wird.
Das Problem ist, diese ganze juristische Vertragserbsenzählerrei ist nicht so leicht zu begreifen.
Ich habe privat bereits mehrfach Verträge aufgrund fehlender übereinstimmender Willenserklärung angefochten, z. B. man unterhält sich mit dem Verkäufer über ein Handy mit speziellen Funktionen. Während der Verhandlung hat der Verkäufer jedoch ein anderes Gerät in der Hand und man nimmt schließlich das Gerät mit, was vom eigentlich gewünschten abweicht, weil man meint sich die ganze Zeit über dieses Gerät verständigt zu haben. In diesem Fall ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.
Alle Klarheiten beseitigt?
Schöne Grüße
Vivian
|
|
|