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TOPIC: Taschengeld im Wohnheim für Behinderte

Taschengeld im Wohnheim für Behinderte 20 years 6 months ago #8178

  • RolfStodolka_
  • RolfStodolka_'s Avatar
Wer kann uns bei der Suche nach rechtlichen Aspekten für die Handhabung von Taschengeld im Wohnheim für Menschen mit Behinderung helfen. Als Teil eines Qualitätsmanagements!!



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Re: Taschengeld im Wohnheim für Behinderte 20 years 6 months ago #8196

  • KonstantinTsambasis_
  • KonstantinTsambasis_'s Avatar
Hallo Rolf,
deine Frage ist ziemlich schwierig zu beantworten. Im QM Bereich arbeiten nach meiner Kenntnis kaum Leute, die sich mit solchen Rechtsfragen auseinandersetzen.
Handelt es sich um Minderjährige, dann sind die Regelungen im Allg. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, etwa __ 110, beachtlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen im Übrigen,wäre vielleicht möglich, analoge Ansätze zu finden und zu verfahren. Du schreibst aber von einem Wohnheim mit Behinderten Menschen. Zwischen Behinderung und Behinderung gibt es doch enorme Unterschiede. Insoweit ist eine konkrete Antwort nicht möglich.
Als Anregung folgendes: Für die rechtlichen Aspekte würde ich mit dem Justiziar der Einrichtung sprechen. Wollte ich erfahren, wieviel Taschengeld im Übrigen üblich ist, so würde ich Kontakt zu vergleichbaren Einrichtungen telefonisch aufnehmen und fragen, wie das dort gehandhabt wird.
Rechtlich lassen sich vernünftige Ansätze vielfach unter Betrachtung und Analyse des Begriffes der Menschenwürde bilden, denke ich.
Qualitätsmäßig würde ich bei diesem Thema (Handhabung des Taschengeldes)Kundenzufriedenheit bzw. die totale Zufriedenheit rund herum denken.
Ich hoffe, du kommst jetzt auf ein paar weitere Gedanken...
Viele Grüsse
Konstantin

: Wer kann uns bei der Suche nach rechtlichen Aspekten für die Handhabung von Taschengeld im Wohnheim für Menschen mit Behinderung helfen. Als Teil eines Qualitätsmanagements!!




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Re: Taschengeld im Wohnheim für Behinderte 20 years 6 months ago #8197

  • KonstantinTsambasis_
  • KonstantinTsambasis_'s Avatar
Hallo Rolf,
deine Frage ist ziemlich schwierig zu beantworten. Im QM Bereich arbeiten nach meiner Kenntnis kaum Leute, die sich mit solchen Rechtsfragen auseinandersetzen.
Handelt es sich um Minderjährige, dann sind die Regelungen im Allg. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, etwa __ 110, beachtlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen im Übrigen,wäre vielleicht möglich, analoge Ansätze zu finden und zu verfahren. Du schreibst aber von einem Wohnheim mit Behinderten Menschen. Zwischen Behinderung und Behinderung gibt es doch enorme Unterschiede. Insoweit ist eine konkrete Antwort nicht möglich.
Als Anregung folgendes: Für die rechtlichen Aspekte würde ich mit dem Justiziar der Einrichtung sprechen. Wollte ich erfahren, wieviel Taschengeld im Übrigen üblich ist, so würde ich Kontakt zu vergleichbaren Einrichtungen telefonisch aufnehmen und fragen, wie das dort gehandhabt wird.
Rechtlich lassen sich vernünftige Ansätze vielfach unter Betrachtung und Analyse des Begriffes der Menschenwürde bilden, denke ich.
Qualitätsmäßig würde ich bei diesem Thema (Handhabung des Taschengeldes)an die Kundenzufriedenheit bzw. die totale Zufriedenheit rund herum denken.
Ich hoffe, du kommst jetzt auf ein paar weitere Gedanken...
Viele Grüsse
Konstantin

: Wer kann uns bei der Suche nach rechtlichen Aspekten für die Handhabung von Taschengeld im Wohnheim für Menschen mit Behinderung helfen. Als Teil eines Qualitätsmanagements!!




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Re: Taschengeld im Wohnheim für Behinderte 20 years 6 months ago #8198

  • RobinKaupisch_
  • RobinKaupisch_'s Avatar
: Wer kann uns bei der Suche nach rechtlichen Aspekten für die Handhabung von Taschengeld im Wohnheim für Menschen mit Behinderung helfen. Als Teil eines Qualitätsmanagements!!
Hallo,
nicht viel aber:
_ 13 Heimgesetz regelt Aufzeichnungspflicht
Viele Grüße





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Taschengeld im Wohnheim für Behinderte 20 years 6 months ago #8209

  • Olaf_
  • Olaf_'s Avatar
Hallo Rolf,
der Hinweis auf den _ 13 Aufzeichnungs- Aufbewahrungspflicht HeimG, war schon völlig korrekt. Vielleicht hilft ja dieser Praxiskommentar weiter:
zu _ 13, Absatz 1, Ziffer 10:
Es ist den Bewohnern nicht in allen Fällen möglich, sich in ausreichendem Maße persönlich um die Verwaltung ihres Bargeldes und um die Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände zu kümmern. Immer dann, wenn der Träger für die Bewohner Bargeld oder Wertsachen verwaltet, muss ein lückenloser schriftlicher Nachweis geführt werden können. Nur so ist es möglich, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Heimträger und Bewohner in diesem sensiblen Bereich zu schützen und die erforderliche Transparenz herzustellen (Ziffer 10).
Quelle: PQsG/HeimG; Praxiskommentar zu den neuen Gesetzen; H. Böhme,G. Göttert; Weka-Verlag
Gruß Olaf

: Hallo Rolf,
: deine Frage ist ziemlich schwierig zu beantworten. Im QM Bereich arbeiten nach meiner Kenntnis kaum Leute, die sich mit solchen Rechtsfragen auseinandersetzen.
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: Als Anregung folgendes: Für die rechtlichen Aspekte würde ich mit dem Justiziar der Einrichtung sprechen. Wollte ich erfahren, wieviel Taschengeld im Übrigen üblich ist, so würde ich Kontakt zu vergleichbaren Einrichtungen telefonisch aufnehmen und fragen, wie das dort gehandhabt wird.
: Rechtlich lassen sich vernünftige Ansätze vielfach unter Betrachtung und Analyse des Begriffes der Menschenwürde bilden, denke ich.
: Qualitätsmäßig würde ich bei diesem Thema (Handhabung des Taschengeldes)an die Kundenzufriedenheit bzw. die totale Zufriedenheit rund herum denken.
: Ich hoffe, du kommst jetzt auf ein paar weitere Gedanken...
: Viele Grüsse
: Konstantin
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