Ich kenne die Norm 55350.. nicht, aber:
Angemessene Umstände sind - nach meinem Kenntnisstand - solche, die zumutbar sind.
Das hilft doch oder??

)
Zumutbarkeit ist für ein Unternehmen - diese Aussage ist jedoch ohne jegliche Gewähr, als Berater würde ich mich jetzt für einen zahlenden Kunden erst noch einmal schlau machen - juristisch durch die wirtschaftlichkeit beschrieben.
In dem geschilderten Fall würde ich also da ansetzten. Wenn also der Aufwand für Nacharbeiten den zu erzielenden Deckungsbeitrag übersteigt oder zu hohe Einmalinvestitionen getätigt werden müssten und das Aufkommen solcher Arbeiten eine solche nicht rechtfertigen oder eine entsprechende Nacharbeit zu hohe (z.B. gesundheitliche) Risiken bedeutet, dann ist die angemessenheit nicht mehr gegeben.
Grüße,
Tim
www.gerdes-consulting.de