Hallo Vivian,
mir ist nicht ganz klar, ob es Dein Problem ist, WO die Begriffe definiert sind oder WIE sie zu definieren sind.
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass das WIE von vordergründigem Interesse ist, denn zum anderen Sachverhalt liegen Dir bereits Antworten vor.
Prozeßeigener/Prozeßeigentümer/Prozeßverantwortliche/Prozeßinhaber:
Diese Begriffe laufen mir immer wieder über den Weg, meinen aber letztlich alle eines: Diese Person ist verantwortlich dafür, dass der ihr jeweils zugeordnete Prozess vollständig und richtig beschrieben (dokumentiert) ist, in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Prozeßablauf. Das bedeutet nicht, dass er für alle Tätigigkeitsschritte im Prozeß auch die Führungs- bzw. Ausführungsverantwortung hat.
Dazu folgendes Beispiel: Für die Beschreibung des Geschäftsprozesses Beschaffung ist idealerweise der Leiter der Beschaffung/ des Einkaufs als Prozeßeigner verantwortlich.
Ein Teil dieses Prozesses beschäftigt sich u. a. mit dem Vertragsabschluß mit Lieferanten. Hier liegt die Ausführungsverantwortung beim Einkaufleiter oder den Mitarbeitern der Stelle "Einkauf". Ein anderer Teil beinhaltet die Planung und Ausführung der Wareneingangsprüfungen. Hier liegt die Ausführungsverantwortung für den planerischen Teil in der Stelle Arbeitsvorbereitung oder Qualitätswesen, für den Prüfungsteil beim Qualitätswesen oder dem Wareneingang oder dem Lager.
Prozesskunde:
Letztlich jeder, der mindestens ein Ergebnis aus diesem Prozess erhält. Am Beispiel Beschaffung; die Produktion/Fertigung, die "hoffentlich" fehlerfreies Zuliefermaterial verarbeiten kann.
Prozessnutzer:
Alle diejenigen Personen, die gemäß der Prozessbeschreibung handeln / handeln sollen.
Gruß
Peter Wintzer