Hallo Ralf,
die CE-Konformitätserklärung muß normalerweise vorliegen, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird (es gibt aber auch Ausnahmen) und gilt dann für alle baugleichen Produkte, die nach der "In-Verkehr-Bringung" verkauft werden.
Entscheidend sind aber die Anforderungen der EG-Richtlinie, der das Produkt unterliegt (Medizinprodukt, Bauprodukt, Spielzeug, Maschinen, Persönliche Schutzausrüstung, ...)
Hier ist auch geregelt, ob die Konformitätserklärung selbst ausgestellt werden kann (Selbstzertifizierung), oder ob eine "Benannte Stelle" einzuschalten ist (prüfpflichtige Produkte => Fremdzertifizierung).
Auch gibt es je nach Richtlinie und Bundesland unterschiedliche Behörden, an die Verstöße zu melden sind. Sehr oft sind es aber die Gewerbeaufsichtsämter oder die Länderregierungen, die hier zuständig sind.
Schau auch mal unter
www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien nach.
Viele Grüße
Wolfgang M.
: Ich hätte einige fragen zu ce:
: muss die erklärung zur inbetriebnahme vorliegen?
: wenn ja, wo finde ich den genauen gesetztext?
: muss das datum mit dem typenschild (Jahr)übereinstimmen? (die lieferantenerklärung ist aus 2003 das typenschild auf der anlage 2001)
: auf der ce erklärung waren gravierende Mängel (z.b. aufgelistete Normen waren nicht harmonisiert, und viele andere mängel). es wurde vom lieferanten eine neue erklärung mit eine anderem datum (2 monate vorher, warum weiss niemand)ausgestellt. ist dies zulässig?
: welcher instutition kann man solchen missbrauch melden?
: gruß
: ralf