Vergleichbar ist vielleicht die Rechtsprechung zu Computersoftware: Hier war das Problem, ob bei dem Erwerb eines Computerprogramms ein Kaufvertrag zustandekommt oder nicht, da das Gesetz von einer "Sache" spricht und man ein Computerprogramm nicht als "körperlichen Gegenstand" iSv _ 90 BGB qualifizieren kann. Und der Datenträger ist ja regelmäßig nicht sonderlich relevant. Ähnlich ist die Frage, ob beim Einsteigen in eine Straßenbahn der Kaufvertrag an dem Ticket im Vordergrund steht, oder ob hier ein Beförderungsvertrag in Frage kommt.
Zu Eurer Problematik läßt sich wie eingangs erwähnt vielleicht folgendermaßen unterscheiden: Handelt es sich um ein standardisiertes managementkonzept, dann ist es ein Kaufvertrag, und die Ikeaklausel kommt möglicherweise zur Anwendung. Bei einem speziell auf einen Einzelfall zugeschnittenen Konzept handelt es sich hingegen eher um einen Dienstvertrag (hier vertraglich vereinbart: nur die Erstellung des Konzeptes) oder um einen Werkvertrag (dann ist der mit dem Konzept verknüpfte Erfolg geschuldet, z. B. die effektive Implementierung des Konzeptes).
ABer alles halb so wild: Ihr könnt aufhören zu seufzen. In praxi wird kein Richter dieser Welt darauf kommen, ein Managementkonzept mit einer Montageanleitung iSd _ 434 II BGB in Verbindung zu bringen.
Ciao,
Uli