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TOPIC: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter?

Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #2519

  • T.Obert_
  • T.Obert_'s Avatar
Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
Gruß an alle QM`s
T. Obert



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Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #2526

  • pwitsch
  • pwitsch's Avatar
: Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
: Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
: Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
: Gruß an alle QM`s
: T. Obert
hallo t.obert,
natürlich gibt es ganz klare gesetzliche regelungen, ob ein unternehmen z.b. abfall-, gefahrgut-, wasserschutz, -immissionsschutzbeauftragte usw. benötigt.
vorteile für das unternehmen ergeben sich bei anforderung allein schon durch die erhebliche steigerung der "behördenfestigkeit".
bei interesse rückfrage per mail
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gruß
pwitsch



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Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #28131

  • pwitsch
  • pwitsch's Avatar
Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
: Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
: Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
: Gruß an alle QM`s
: T. Obert
hallo t.obert,
natürlich gibt es ganz klare gesetzliche regelungen, ob ein unternehmen z.b. abfall-, gefahrgut-, wasserschutz, -immissionsschutzbeauftragte usw. benötigt.
vorteile für das unternehmen ergeben sich bei anforderung allein schon durch die erhebliche steigerung der "behördenfestigkeit".
bei interesse rückfrage per mail
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gruß
pwitsch



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Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #2530

  • orgajoe_
  • orgajoe_'s Avatar
Hallo,
die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Nachteile entstehen durch ein nachweisbares Organisationsverschulden des Unternehmers.
Vorteile ergeben sich, wenn die Beauftragten auch tatsächlich ihrer (Stabs)Funktion nachkommen können. Als Alibifunktion sind diese Beauftragten nicht gerade geeignet.
Vorteile ergeben sich dann weiterhin durch die Umsetzung und Zertifizierung entsprechender Syteme wie z.B. das OHRIS System (ISO 900ff bringt keine rechtlichen Vorteile). Im Fall der Anerkennung kommt eine sogenannte "Substitutions Liste" zum Einsatz. In dieser Liste sind Rechtsvorschriften bzw. Auflagen genannt, die dann nicht mehr durch die Behörde, z.B. GA, überwacht werden.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfühgung.
MfG OJ



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Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #28135

  • orgajoe_
  • orgajoe_'s Avatar
allo,
die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Nachteile entstehen durch ein nachweisbares Organisationsverschulden des Unternehmers.
Vorteile ergeben sich, wenn die Beauftragten auch tatsächlich ihrer (Stabs)Funktion nachkommen können. Als Alibifunktion sind diese Beauftragten nicht gerade geeignet.
Vorteile ergeben sich dann weiterhin durch die Umsetzung und Zertifizierung entsprechender Syteme wie z.B. das OHRIS System (ISO 900ff bringt keine rechtlichen Vorteile). Im Fall der Anerkennung kommt eine sogenannte "Substitutions Liste" zum Einsatz. In dieser Liste sind Rechtsvorschriften bzw. Auflagen genannt, die dann nicht mehr durch die Behörde, z.B. GA, überwacht werden.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfühgung.
MfG OJ



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Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? 23 years 6 months ago #28136

  • Klaus_
  • Klaus_'s Avatar
Hallo,
: die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Was ist eine rechtssichere Delegation?




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