Hallo Herr Lau,
die Frage nach dem "Prozess-Eigner" oder "-Eigentümer" ist uns zwar in den letzten acht Jahren noch nicht untergekommen, sie ist aber trotzdem interessant.
Als erstes stellt sich die Frage, ob die ca. 6 Entwicklungsstellen nach dergleichen Prozessbeschreibung arbeiten können. Wenn ja ist die eine verbindliche Anweisung in Ordnung, der "Prozesseigner" - oder aus unserer Sicht besser - der "Prozessverantwortliche" wäre dann die jeweils übergeordnete Stelle (Entwicklungsleitung oder GF).
Arbeiten die Stellen mit differierenden Prozessabläufen empfiehlt sich eine sehr allgemeine übergeordnete Prozessanweisung mit Querverweisen auf die jeweils detaillierten Prozessbeschreibungen der jeweiligen Stellen mit entsprechender "Eigner/ Verantwortlichen" - Verteilung.
Grundsätzlich kann u.E. nur diejenige Stelle "Eigner/ Veranwortlich" sein, die auch das Prozessergebnis zu verantworten hat bzw. dieses maßgeblich beeinflusst. Damit fallen Prozessbeschreiber/ QM für die Entwicklung aus.
Die von Ihnen gewünschte Regel können Sie aus der Zusammenstellung folgender DIN EN ISO 9001:2000 Passagen ableiten:
- 4.1 (b)
- 4.2.1,Anmerkung 2
- 5.5.3
- 7.3.1
In Kurzform kann sie lauten: Individuelle Prozessbeschreibung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen, der Komplexität, dem Verfahren und der Personalfähigkeit, der internen Kommunikation und der Entwicklungsabläufe (inkl. Schnittstellenbetrachtung).
Oder - Individuelle Festlegung der Verantwortlichkeiten nach o.g. Kriterien.
Über eine Rückmeldung, ob diese Antwort Ihnen ein wenig weitergeholfen hat, würden wir uns freuen.
Mit freundlichen Grüssen
Dirk Kalitzki
khg-consult