Hallo,
die Anforderungsseite ist hier ganz klar: Elektronische Meßmittel, welche nicht kalibrierbar sind, wandern in die Tonne oder müssen nachgerüstet werden.
Wenn Sie Ihren Elektronikern mitteilen, daß ihre "Spielzeuge" leider verschrottet werden müssen, lassen sich diese sicher etwas einfallen.
Etwas anders sieht es bei reiner digitaler Signalverarbeitung aus, da es hier keine Zeitbedingte Veränderung der Funktion gibt. Dies gilt allerdings nur bei rein digitalen Geräten ohne analogen Anteil. Ansonsten wird aus einer sehr großen Null schon mal eine sehr kleine Eins

Um nun die Kalibrierpflicht bzw. die Enthebung davon festzulegen müssen Sie eine Prüfmittelvalidierung durchführen, anhand derer erkennbar sein muß ob oder ob nicht Kalibriert werden muß.
Bis dann,
Ralf Schmidt