Sehr geehrter Herr Kollege Rescheneder,
die Frage, um die es hier geht, tangiert die Regelwerke ISO 9000, VdA 6 oder QS 9000 doch nur am Rande. Insofern geht Ihre Replik m.E. an der Sache vorbei. Wenn mit der Waage Verkaufsmengen nicht anderweitig zählbarer Größen sichergestellt werden, ist unabhängig einer gültig durchgeführten Kalibrierung Eichpflicht gesetzlich vorgegeben. Das praktische Problem besteht darin, daß ggf. eine Eichung durch behördlich anerkannte Stellen nicht genügen und somit eine zusätzliche Kalibrierung erforderlich wird. Nach meinen Erfahrung wird eine Eichung von den Zertifizierungsstellen jedoch mit einer Kalibrierung gleichgesetzt. Andererseits werden die anerkannten Kalibrierdienste nicht zur Eichung zugelassen. Genau hier liegt das Problem, Kalibrierdienste und Eichstellen gehören gleichgestellt, soweit sie vergleichbare Standards anwenden.
MfG
Lindner
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