Hallo zurück,
mal ganz grundsätzlich zu einem Abnahmeprüfzeugnis:
In einem Abnahmeprüfzeugnis nach DIN EN 10204 bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung festgelegter Eigenschaften. Welche Eigenschaften das sind, muss zwischen Lieferant und Kunde vereinbart werden.
Allgemein üblich bei Werkstoffen sind hier z.B. die chemische Zusammensetzung und die Festigkeitswerte. Kunde und Lieferant könnten aber auch vereinbaren, dass besondere Eigenschaften geprüft und bescheinigt werden oder die üblichen Toleranzen enger gesteckt sind.
Bei Schweißteilen kann z.B. die besondere Prüfung der Schweißnähte bescheinigt werden, oder die Druckprüfung von Behältern etc.
Bei Funktonsteilen wäre z.B. die Überprüfung bestimmter Funktionen zu bescheinigen.
Pauschal vom Lieferanten ein Abnahmeprüfzeugnis zu verlangen, ist also nicht der richtige Weg, da der Lieferant gar nicht wissen kann, auf welches Merkmal der Kunde besonderen Wert legt.
Wenn die Maschine nicht funktioniert, hilft Euch das auch nicht weiter, wenn Euch der Lieferant nicht unterstützt. Da hilft dann nur herausfinden warum, evtl. durch Gutachter und dann mit den Forderungen (Nachbesserung, Wandlung) an den Lieferanten herantreten.
Gruß aus dem bayerischen Süden.
Harald
: Hallo!
: ich bin Qualitätsbeauftragter in einer Druckerei. Derzeit haben wir einige technische Probleme mit unseren Druckmaschinen. Wo genau diese herkommen, ist noch unklar. Können wir als Anwender der Druckmaschine vom Hersteler der Druckmaschine zu bestimmten Bauteilen ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1. nach EN 10204 verlangen? Welche rechtliche Grundlage gibt es da? Eine erste Anfrage wurde vom Druckmaschinenhersteller abgelehnt mit der Begründung, dass sie solche Firmengeheimnisse nicht rausgeben.
: Schöne Grüße aus Berlin!